Anwaltsorientiertes Jurastudium unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes
Prolog
Alle Welt spricht von anwaltsorientierter Juristenausbildung. Die Anwälte fordern sie, die Justizminister versprechen sie und die Juraprofessoren sollen sie praktizieren. Aber wie nur, das ist hier die Frage. Um den Leser nicht unnötig auf die Folter zu spannen: der Verfasser kann diese Frage auch nicht beantworten. Wohl aber glaubt er etwas beitragen zu können zur Beantwortung der Frage: Wie nicht? Denn insoweit hat er unlängst eine Erfahrung gemacht, die er Lehrenden und Lernenden nicht vorenthalten möchte. Da die Sache sich so abgespielt hat, wie es gewöhnlich nur auf dem Theater zugeht, soll sie im folgenden auch in Form eines Theaterstücks berichtet werden.
1. Akt
Ein Prozeßrechtslehrer sitzt brütend in seiner Studierstube und denkt darüber nach, wie er seine Studenten am besten mit den Aufgaben eines Anwalts vertraut machen kann. Wie er sich noch erinnern kann, hat er in seiner eigenen Studienzeit einiges dadurch gelernt, daß er selbst ein paar Amtsgerichtsprozesse geführt hat, teils in eigener Sache, teils für Freunde und Bekannte - letzteres natürlich ohne Honorar und nur auf der Basis gegenseitiger Gefälligkeit. Aus diesem Grund beschließt er, den Hörern seiner Zivilprozeßrechtsvorlesung den Rat zu geben, dasselbe zu tun. Wie sonst soll man schließlich später einmal anwaltlich tätig sein können, wenn nicht dadurch, daß man es frühzeitig versucht? Wird nicht das learning by doing von allen Seiten als besonders effektiv propagiert? Und ist Naßschwimmen nicht allemal lehrreicher als Trockenschwimmen? Wenn man für alle Fälle auch noch an eine Haftungsfreizeichnung denkt, kann eigentlich gar nichts schiefgehen.
Genauso wird es dann auch im Hörsaal verkündet: Praxis lernt man allein durch Praxis. Also ran, wo sich die Gelegenheit dazu bietet. Allgemeine Zustimmung der Hörer: So hat der moderne Rechtsunterricht auszusehen. Nicht Vorbeten langweiliger Theorien, sondern Anregung zu eigenem Tun.
2. Akt
Der Ratschlag ist auf fruchtbaren Boden gefallen. Ein Student, dessen Cousine Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter zu haben glaubt, erklärt sich freudig bereit, die Sache mit Rat und Tat zu unterstützen. Er setzt für seine Verwandte einen Brief auf, in dem diese mit schlüssiger Begründung einen Betrag von 933,42 DM verlangt. Die Cousine unterschreibt, und ab geht die Post. Nach einigen Wochen bietet der Reiseveranstalter 400,- DM an. Das ist fast schon ein halber Erfolg. Aber es ist natürlich zuwenig. Also wird nachgefaßt: wenigstens 200,- DM soll der Reiseveranstalter noch zulegen. Eine Antwort wird „bis spätestens 18. Dezember“ erwartet. Da die Cousine, als der zweite Brief herausgeht, verreist ist, schreibt und unterschreibt ihn der junge Mann als Rechtsvertreter dieses Mal selbst: Name und darunter: „stud. iur.“
3. Akt
Auf der Gegenseite meldet sich mit Datum vom 14. Dezember ein Anwaltsbüro, das behauptet, den Reiseveranstalter in rechtlichen Angelegenheiten ständig zu vertreten. Auf den geltend gemachten Anspruch geht man nur mit einem einzigen Satz ein: mehr als bereits angeboten gibt es nicht. Dann aber heißt es wörtlich:
„In eigener Sache stellen wir fest, daß Sie die rechtsfreundliche Vertretung von Frau ... angezeigt ha-ben und rechtsberatend sowie rechtsvertretend tätig geworden sind. Damit verstoßen Sie gegen § 1 RBerG. Gem. § 8 RBerG stellt Ihre Tätigkeit auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden kann. Als Angehörige eines rechtsberatenden Berufes haben wir Sie aufzufordern, diese gesetzeswidrige Tätigkeit künftig zu unterlassen. Um dies zu gewährleisten, verlangen wir von Ihnen folgende strafbewehrte Erklärung: ,Ich verpflichte mich, es zu unterlassen, die Kunden von Reiseveranstaltern reiserechtlich zu beraten und deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen, indem ich sie bei der Anspruchsanmeldung und -verfolgung vertrete. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichte ich mich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.000,- DM an die Anwaltskanzlei ...‘“ Im übrigen: Frist bis zum 21. Dezember (Eingang), andernfalls werde „umgehend eine einstweilige Verfügung bei dem hier zuständigen Landgericht" beantragt.
Diese erste Begegnung mit den künftigen Kollegen löst bei dem jungen Mann einen gelinden Schock aus. Ein Blick in das Gesetz führt zwar zu dem Ergebnis, daß er schwerlich „geschäftsmäßig“ gehandelt hat. Aber wie soll man wissen, ob die Gerichte das auch so sehen? Zumal ein von Rechtsanwälten verfaßter Kommentar ganz klar das Gegenteil besagt! Um allen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, gibt er die gewünschte Erklärung ab, allerdings nicht ohne zuvor eine salvatorische Klausel einzufügen: Er verpflichtet sich nämlich nur, eine „widerrechtliche“ Beratung und Vertretung zu unterlassen, was auch immer das heißen mag. Damit hält er die Angelegenheit für erledigt.
4. Akt
In den ersten Januartagen kommt ihm ein freundliches Schreiben der abmahnenden Kanzlei auf den Tisch, in dem es heißt, es seien „nur noch die Kosten“ der „Beauftragung von Ihnen auszugleichen“, die man „entgegenkommenderweise lediglich aus einem Gegenstandswert von 10.000,- DM berechne“. Daraus ergebe sich (10/10 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) eine Forderung in Höhe von 736,60 DM, zahlbar bis 25. Januar. Der auf diese Weise in Anspruch Genommene, „eingehüllt in feuchte Tücher“, studiert daraufhin abermals die Gesetzesbücher und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß eine solche Forderung nach Lage der Dinge wohl nicht bestehen dürfte. Aus diesem Grund weist er den Anspruch mit entsprechender Begründung zurück. Auf der Gegenseite schweigen seitdem die Waffen.
5. Akt
Dasselbe Bild wie in der ersten Szene des ersten Aktes: Der Prozeßrechtslehrer sitzt brütend in seiner Studierstube und denkt darüber nach, wie er seine Studenten mit den Aufgaben eines Anwalts vertraut machen soll. Darf er ihnen wirklich noch guten Gewissens empfehlen, einmal einen Kommilitonen aus einer anderen Fakultät zu beraten oder zu vertreten? Mehr noch: darf er überhaupt selbst noch die praktischen Fragen beantworten, die nicht selten im Anschluß an die Vorlesung an ihn gestellt werden? Er ist schon im Begriff zu resignieren, da klopft es an die Tür. „Herein!“
Ein Mann mit Hinkefuß und Hahnenfeder erscheint: „Ich kann dir helfen, wenn du bereit bist, die Gesetze meiner Welt zu akzeptieren.“ „Sprich, was soll ich tun?“ „Die Sache ist ganz einfach: Du brauchst deinen Studenten nur zu empfehlen, daß sie die Hausarbeiten für ihre jüngeren Kommilitonen schreiben sollen. Nicht umsonst natürlich, sondern gegen Unkostenerstattung von - sagen wir - 500 DM. Das ist die beste Vorbereitung für rechtsberatende Berufe, die man sich denken kann, und kein Mensch der Welt kann dagegen etwas unternehmen.“ Der Rechtsgelehrte sitzt einen Moment wie vor den Kopf geschlagen. Dann springt er auf. „Wie recht du hast“, ruft er aus, „warum bin ich nicht längst selbst darauf gekommen! Allen Beteiligten kann geholfen werden.“ (Er geht ab. Vorhang)
Epilog
Etablierte Rechtsanwälte wollen offenbar keine zusätzliche Konkurrenz haben, nicht einmal von Jurastudenten. Sie mahnen ab und machen Gebührenforderungen geltend gegen Unternehmensberater, Steuerberater, Inkassoverwalter, Patentanmelder, öffentlichrechtliche Fernsehanstalten und folgerichtig auch gegen Studenten, die sich in den Lücken des Rechtsberatungsgesetzes zu betätigen suchen. Desungeachtet spricht niemand lauter von der anwaltsorientierten Juristenausbildung als gerade die Anwaltschaft. Sollte es da nicht einen inneren Widerspruch geben, eine Art protestatio facto contraria? Seit Jahren wird von den Kritikern des Rechtsberatungsgesetzes gefordert, das Anwaltsmonopol auf ein vernünftiges Maß zurechtzuschneiden. Bisher vergebens. Auf eine Anfrage zur Zukunft der Rechtsberatung hat die Bundesregierung vor einiger Zeit erklärt, sie beobachte „aktiv“ die weitere Entwicklung. Geschehen ist seitdem nichts. Wahrscheinlich war die Regierung mit wichtigeren Modernisierungsgesetzen beschäftigt, beispielsweise mit der Reform der Juristenausbildung. (Nachtrag: Die Rechtslage ist mittlerweile durch das Rechtsdienstleistungsgesetz geändert worden.)